- Trunkenheit im Verkehr
- strafrechtliches ⇡ Vergehen (§§ 315c, 316 StGB) und ⇡ Ordnungswidrigkeit (§ 24a StVG).- 1. Eine Straftat nach § 316 StGB begeht, wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke (absolute Fahruntüchtigkeit ab einem Blutalkoholgehalt von 1,1 Promille oder relative Fahruntüchtigkeit bei einem geringeren Blutalkoholgehalt, wenn sich die Fahruntüchtigkeit aus der Fahrweise ergibt) oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.- Strafe: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, daneben fast regelmäßig Entziehung der Fahrerlaubnis. Wer durch Trunkenheitfahrt Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist strafbar nach § 315c StGB (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe).- 2. Eine Ordnungswidrigkeit begeht, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt mit 0,5 Promille oder mehr Blutalkoholkonzentration, ohne relativ fahruntüchtig zu sein.- Sanktion: Geldbuße bis 1.500 Euro und Fahrverbot.- 3. Im Ausland gelten andere Grenzwerte.- Vgl. auch ⇡ Blutalkoholkonzentration.
Lexikon der Economics. 2013.